[ Auszug: Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund
eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung
geltenden Vorschrifte ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]